Satzung der Unternehmerfrauen im Handwerk-Stuttgart e.V.


Unternehmerfrauen im Handwerk-Stuttgart e.V.
Mitglied im Landesverband der Arbeitskreise Unternehmerfrauen im Handwerk Baden-Württemberg e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Arbeitskreis führt den Namen „Unternehmerfrauen im Handwerk – Stuttgart“. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.


Die Namen der 1. Vorsitzenden und der 2. Vorsitzenden sowie die Bankverbindung müssen auf Briefköpfen u.ä. sichtbar sein.


Der Arbeitskreis hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Stuttgart.
Das Geschäftsjahr des Arbeitskreises ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck


Zweck des Arbeitskreises ist die Förderung und Weiterbildung der mitarbeitenden und selbstständigen Unternehmerfrauen (im folgenden kurz „Unternehmerfrauen“ genannt) sowie die Stärkung der Stellung der Unterehmerfrauen in Wirtschaft und Gesellschaft.


Der Verein wird in Frauenorganisationen außerhalb und innerhalb des Handwerks auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene zur Stärkung der Stellung der Unternehmerfrauen mitwirken.


Der Satzunngszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Durchführung von Weiterbildungsangeboten für Unternehmerfrauen, insbesondere Seminare, Referate und Informationsveranstaltungen, gegebenenfalls unter Mitwirkung weiterer Träger.
  2. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen durch Information über die Mitwirkungsmöglichkeiten der Unternehmerfrauen in Wirtschaft und Gesellschaft.
  3. Förderung des Erfahrungs- und Gedankenaustausches zwischen den örtlichen Arbeitskreisen der Unternehmerfrauen sowie zwischen den Mitgliedern.
  4. Der Arbeitskreis ist als Berufsverband parteipolitisch neutral, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft


1. Mitglied können Frauen werden, die in Handwerksbetrieben mitarbeiten und/oder in Handwerksorganisationen tätig sind. Gleichfalls kann jede selbständige Unternehmerin eines Handwerksbetriebs sowie jede dem Handwerk nahestehende Frau Mitglied werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Dem Antrag wird nach Beratung durch den Vorstand stattgegeben.


2. Mitglieder, die sich um die Förderung des Arbeitskreises besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen als Stimmberechtigte teil.


3. Der Arbeitskreis kann auch solche Personen als Mitglieder aufnehmen, die dem Handwerk beruflich bzw. wirtschaftlich nahestehen und die Interessen des Arbeitskreises wirtschaftlich fördern wollen (Fördermitglieder). Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.


4. Die Mitgliedschaft endet

  • a) durch Austritt. Dieser kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher gegenüber einem Mitglied des Vorstandes schriftlich angezeigt werden.
    Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an den Arbeitskreis und bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren.

  • b) durch Ausschluss. Die Ausschließung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein solcher ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung den Mitgliedsbeitrag für das
    laufende Geschäftsjahr nicht entrichtet hat, oder wenn ein Mitglied den Interessen des Arbeitskreises zuwider handelt.

  • Die Ausschließung erfolgt durch Vorstandsbeschluss, der eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erfordert. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben.
    Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

  • c) durch Tod.

  • d) durch Auflösung des Arbeitskreises.


§ 4 Mitgliedsbeiträge


1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt.


Er ist fällig in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres.


Bei Eintritt im Laufe eines Jahres muss der Jahresbeitrag innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Beitrittsbestätigung entrichtet werden. Bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte verringert sich für das Eintrittsjahr der Jahresbeitrag um 50 %.


2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 5 Organe des Arbeitskreises


Die Organe des Arbeitskreises sind

  • a) der Vorstand
  • b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand des Arbeitskreises und Amtsdauer


1. Der Vorstand des Arbeitskreises besteht aus:

  • • der 1. Vorsitzenden
  • • der 2. Vorsitzenden
  • • der Schatzmeisterin
  • • der Schriftführerin
  • • der Pressesprecherin
  • • bis zu 4 Beisitzerinnen.


2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewähltt. Wiederwahl ist möglich. Im Wechsel von einem Jahr scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus.


a) 1. Wechsel:

  • • 1. Vorsitzende
  • • Schatzmeisterin
  • • Pressesprecherin
  • • 2 Beisitzerinnen


b) 2. Wechsel:

  • • 2. Vorsitzende
  • • Schriftführerin
  • • 2 Beisitzerinnen


Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.


Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen.


3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der 1. und 2. Vorsitzenden.


§ 7 Aufgaben des Vorstandes


1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Arbeitskreises zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgang zugewiesen sind. Er hat vor allem die nachfolgenden


Aufgaben:

  • • Vertretung der Interessen des Arbeitskreises
  • • Erledigung der laufenden Geschäfte und Unterhaltung der Geschäftsstelle
  • • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • • Vorbereitung, Beschluss und Durchführung des Jahresprogrammes.


2. Die Schatzmeisterin hat gegenüber Bank und Bankinstituten Vollmacht entsprechend § 164 BGB. Sie hat über alle Einnahmen und Ausgaben nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.


3. Die Schriftführerin führt über alle Sitzungen des Vorstandes sowie über Kosten verursachende Veranstaltungen des Arbeitskreises und über die einberufenen Mitgliederversammlungen Protokoll. Das Protokoll für die Vorstandssitzungen wird von der Schriftführerin unterzeichnet, das Protokoll für die Mitgliederversammlung ist von der 1. Vorsitzenden zusätzlich zu unterzeichnen.


4. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Nachgewiesene Auslagen, die bei der Erfüllung der Amtsgeschäfte entstehen, werden ersetzt.


§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes


1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die von der ersten Vorsitzenden bei Verhinderung von der zweiten Vorsitzenden schriftlich oder per Telefax mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen sind. In besonderen Eilfällen kann die Frist unterschritten werden.


2. Für die Wahrung der Frist genügt es, wenn zwischen dem Tag der Absendung des Einberufungsschreibens und dem Tag der Vorstandssitzung sieben Tage liegen.


3. Es werden mindestens 4 Vorstandssitzungen im Geschäftsjahr abgehalten.


4. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn die Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.


5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung die 2. Vorsitzende, mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.


Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden.


§ 9 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand und den Mitgliedern.


2. In jedem Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mit beigefügter Tagesordnung einberufen.


3. Ergänzende Vorschläge zur Tagesordnung müssen spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.


4. Die Mitgliederversammlung muss über alle vom Vorstand vorgelegten Tagesordnungspunkte beschließen.


5. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.


6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

§ 10 Verwendung finanzieller Mittel


1. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitarbeit der Mitglieder ist ehrenamtlich; sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Arbeitskreises.


2. Die Mitgliederversammlung bestimmt 2 Kassenprüferinnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüferinnen prüfen einmal jährlich die Kasse und berichten darüber der Mitgliederversammlung. Sie schlagen bei der Mitgliederversammlung die Entlastung vor.


§ 11 Mitgliedschaft im Landesverband


Der Arbeitskreis Unternehmerfrauen im Handwerk – Stuttgart ist Mitglied im Landesverband der Arbeitskreise Unternehmerfrauen im Handwerk Baden-Württemberg e.V.


Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten richten sich nach der Satzung des Landesverbandes.


§ 12 Auflösung des Arbeitskreises


1. Die Auflösung des Arbeitskreises kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Auflösung des Arbeitskreises müssen schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.


2. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten beschlossen werden. Sind in der ersten Mitgliederversammlung 2/3 der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden kann.


3. Die Mitglieder müssen im Falle einer Auflösung des Arbeitskreises die Beiträge des laufenden Geschäftsjahres weiter entrichten.


4. Über die Verwendung des Vermögens des Arbeitskreises ist mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen.

 


Stuttgart, den 13. Februar 1998

Änderung lt. Beschluss an der Mitgliederversammlung am 23.02.2017


Der Verein „Unternehmerfrauen im Handwerk – Stuttgart e.V.“ wurde am 20.08.1998 unter Nr. VR 6193 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

 

 

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